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Stichwort English Beschreibung
Vorkenntnis (Maklergeschäft) previous knowledge (brokerage) Provisionszahlungen an Makler werden oft mit dem Hinweis verweigert, das angebotene Objekt sei bereits bekannt gewesen. In diesem Fall wird "Vorkenntnis" geltend gemacht. Die Ursächlichkeit zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag soll damit bestritten werden. Die Provision entfällt bei einer Nachweistätigkeit nur dann, wenn der Auftraggeber des Maklers die Vertragsgelegenheit kennt. Dazu gehört aber mehr als nur die allgemeine Kenntnis des Objekts. Eine Nachweistätigkeit muss den Auftraggeber in die Lage versetzen, selbst die Vertragsverhandlungen aufzunehmen. Ohne Kenntnis des Partners des möglichen Hauptvertrags geht das nicht. Wenn der Auftraggeber also den Vertragspartner nicht kennt, ist ein Nachweis also immer noch möglich. Die vorherige Kenntnis nur des Objekts schadet insoweit also nicht.

Es ist höchst umstritten und nicht einheitlich klar, ob der Maklerkunde verpflichtet ist, den Makler auf eine eventuell vorhandene Vorkenntnis hinzuweisen. Eine solche Pflicht ist wohl zu verneinen, wenn der Kunde erst nach Abschluss des Maklervertrags aufgrund der Informationen, die ihm der Makler zukommen lässt, erkennt, dass er das Objekt und die Abschlussgelegenheit bereits kennt. Der BGH jedenfalls verneint eine Pflicht des Kunden, den Makler auf seine Vorkenntnis hinzuweisen.

Auch bei Vorkenntnis kann der Makler trotzdem eine Nachweistätigkeit erbringen, um die Provision zu verdienen. Sie muss dann ursächlich sein für den Entschluss des Maklerkunden, sich mit dem Objekt weiter zu befassen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Makler Informationen oder Unterlagen über das Objekt zur Verfügung stellt, die für die Finanzierung oder die Prüfung der Wirtschaftlichkeit wichtig sind.

Auf Vorkenntnis kann sich der Maklerkunde nicht berufen, wenn er trotz dieser Vorkenntnis eine Maklerprovision verspricht und Maklerleistungen in Anspruch nimmt. Auch dies ist aber strittig. Die Gegenmeinung ist der Auffassung, dass der Maklerkunde auch bei dieser Sachlage den Einwand seiner Vorkenntnis erheben und damit den Provisionsanspruch des Maklers zu Fall bringen kann. Der Makler hat dann nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Aufwendungen, die ihm nicht entstanden wären, wenn sein Kunde die Vorkenntnis rechtzeitig mitgeteilt hätte.

Vorkenntnis schließt den Provisionsanspruch für eine Vermittlungstätigkeit des Maklers nicht aus. Der Makler muss also die Abschlussbereitschaft des Vertragspartners (zum Beispiel des Verkäufers) seines Kunden (zum Beispiel des Käufers) wesentlich gefördert haben. Dabei reicht eine Mitursächlichkeit der Maklerleistung aus.